AGB Eberl Thermosockel/Bautechnik Eberl GmbH

1) Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen. Davon abweichende allgemeine oder besondere Bedingungen eines Vertragspartners sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart wurde. Diese Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte; für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes jedoch nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

Unsere Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei etwaiger Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig

2) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Gültigkeitsdauer der Angebote ist dem Deckblatt des jeweiligen Offertes zu entnehmen.

Erhalten wir einen Auftrag von ein Vertragspartner, sind wir unabhängig von unseren vorangegangenen Handlungen erst dann verpflichtet, wenn wir unsererseits eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Vertragspartner übermitteln oder tatsächlich mit der Ausführung begonnen wird.

Die Preise sind immer auf Grund der Herstellungskosten am Tage der Angebotslegung erstellt. Sollten während der Ausführungszeit Preisänderungen bei unseren Vorleistungen oder Erhöhungen bei den Arbeitskosten infolge gesetzlicher oder kollektiv vertraglicher Regelungen eintreten, erhöhen sich die anteiligen Verrechnungskosten dem entsprechend. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab unserem Büro. Der Postversand von Schriftstücken, Gutachten, Projektunterlagen, Plänen etc. erfolgt stets, auch bei „Frei-Haus“ Lieferung, auf Gefahr unseres Vertragspartners.

3) Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich; sie stellen nur eine Einladung an den Vertragspartner zur Angebotsstellung dar. Ihre Erstellung ist, sofern zuvor nichts Abweichendes vereinbart wurde, unentgeltlich, sofern unser Vertragspartner den Kostenvoranschlag nicht zweckwidrig verwendet. Eine zweckwidrige Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner den Kostenvoranschlag zur Erstellung einer eigenen Ausschreibung verwendet bzw. an Dritte weitergibt. Wenn wir davon Kenntnis erlangen, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlages an den Kunden verrechnet.

Leistungen, die über den üblichen Rahmen eines Kostenvoranschlages hinausgehen, wie Planungsarbeiten, Konstruktionspläne, Reisen etc., werden jedenfalls nach den bei uns üblichen Kalkulationsgrundsätzen verrechnet.

Bei der Erstellung unserer Kostenvoranschläge müssen wir auf uns nicht bekannt gegebene auftragsspezifische Umstände nicht Bedacht nehmen. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, uns umfassend über alle Umstände zu informieren, die Einfluss auf das Ausmaß des Arbeitseinsatzes und die Kosten haben könnten.
Bsp. Behinderung des freien Zutrittes zu Räumen für Datenaufnahmen, Dokumentation, Nachweis, Fotografie etc.
Schadenersatzansprüche unserer Vertragspartner jeglicher Art, werden aus diesem Titel jedenfalls abgelehnt.

Sämtliche von uns erstellten bzw. übergebenen kaufmännischen und technischen Unterlagen bleiben unser Eigentum. Jede Veröffentlichung, Verbreitung und sonstige Verwertung von solchen Unterlagen darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen; insbesondere dürfen solche Unterlagen nicht Dritten zugänglich gemacht werden.

Es steht uns frei, sämtliche Unterlagen jederzeit ohne Angabe von Gründen auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzuverlangen.

Bei Herstellung aufgrund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners trägt dieser die volle Verantwortung für Schäden und Rechtsfolgen in patent- und musterrechtlicher Hinsicht, wie auch für die Richtigkeit der Konstruktion.

4) Nach Festlegung von Maßen bei noch nicht ausgeführten Bauvorhaben, wo das Naturmaß noch nicht festgestellt werden kann, ist der Vertragspartner allein für die Richtigkeit der Maße verantwortlich; ehe diese von ihm nicht bestätigt sind, können wir mit der Bearbeitung nicht beginnen.

5) Kosten für Vermessung Natur-oder Bestandsaufnahmen sowie Kontrollen der Bauwerke, Grundstücke etc. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Das gilt ebenso für vom Vertragspartner beigestellte erforderliche Planunterlagen

6) Dies gilt im Besonderen für alle behördlichen Unterlagen die zur Ausführung notwendig sind um die gesetzeskonforme Herstellung zu ermöglichen.

7) Änderungen der Dokumentation von Projekten und Nachweisführung aus technischen oder kaufmännischen Gründen bleiben uns jederzeit Vorbehalten. Grundsätzlich erfolgt jede Aufnahme von Bauteilen Details zur Dokumentation zerstörungsfrei, außer der Vertragspartner stimmt zur genaueren Untersuchung der Gegebenheiten einer Zerstörung des Bauteiles ausdrücklich schriftlich zu. Die Kosten für die Zerstörung bzw. die Wiederherstellung des Urzustandes gehen jedenfalls zu Lasten des Auftraggebers.


Bei gegenüber dem Angebot veränderten Mengen oder bei Änderung der Ausführung gegenüber den dem Angebot zugrunde gelegten Plänen gehen die daraus sich ergebende Mehr- oder Minderkosten zulasten oder zugunsten des Vertragspartners. Wir sind jedoch verpflichtet, den Vertragspartner innerhalb von 14 Tagen über allfällige Preiserhöhungen oder Mengenänderungen in Kenntnis zu setzen.

8) Ist der Vertragspartner zum Liefer- oder Ausführungstermin abwesend oder mit den für die Durchführung der Leistung und/oder Lieferung notwendigen Vorkehrungen säumig, gilt die Leistung bzw. Lieferung jedenfalls als von ihm übernommen. Dies gilt auch für Teillieferungen oder Leistungen.

Verzögert sich die Ausführung einer Leistung bzw. Lieferung durch einen von uns unverschuldeten Umstand, wie höhere Gewalt oder sonstige, unserer oder unserer Subunternehmer Voraussicht oder Einflussnahme nicht unterliegende Behinderungen in der Erzeugung, wie beispielsweise Streiks, Katastrophen, Krankheiten oder Abwerbung von Facharbeitern, Maschinenbruch, etc., verlängert sich die Leistung bzw. Lieferzeit auch ohne unsere gesonderte Erklärung angemessen., ohne dass wir Verzugsfolgen – welcher Art auch immer – zu verantworten haben. Dies selbst, wenn wir unsererseits bereits im Verzug sein sollten.

Wir haben aber unseren Vertragspartner von der Verzögerung in der Lieferung unverzüglich zu verständigen.

Haben wir den Verzug zu vertreten, kann der Vertragspartner nur unter Setzung einer Nachfrist von einem Monat, die Erfüllung verlangen oder bei marktgängigen Waren und schuldhafter Versäumnis die Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Dieses Erklären muss vom Vertragspartner bereits bei Nachfristsetzung schriftlich, unbedingt und bestimmt abgegeben werden. Anderweitige, unter welchem Titel auch immer erhobene Ansprüche sind, ebenso wie ein Rücktritt des Vertragspartners bei Sonderanfertigungen, ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Rücktritt vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet.

Wir können jedenfalls - ohne Verzugsfolgen auszulösen – die Leistungen bzw. Lieferung von der Aufklärung sich nachträglich ergebender offener Fragen, von der Verfügbarkeit aller notwendigen Behelfe (z.B. Modelle, Zeichnungen, Entwürfe, etc.), von der Erfüllung sämtlicher technischer Voraussetzungen aber auch vom Eingang bedungener Anzahlungen, von der zeitgerechten Zahlung anderer Forderungen, sowie bei drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners auch von der Leistung zusätzlicher Vorauszahlungen bzw. Stellung anderer geeigneter Sicherheiten abhängig machen.

9) Für die Einholung von (behördlichen) Genehmigungen, Bewilligungen Dritter sowie die Erstattung von Meldungen an die Behörden hat der Vertragspartner auf seine Kosten zu sorgen.

10) Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen für Vorarbeiten zu legen. Speziell bei Begleitmaßnahmen zur Vorfertigung von Bauteilen und Konstruktionen in unserer Werkstätte, z.B. die Erstellung von Werkplänen und deren Koordination mit anderen Professionisten.


11) Für Rechnungen bzw. Teilrechnungen gilt ein Prozentschlüssel vom Gesamtauftrag.

Bei Leistungen ab € 2.000.- Netto 50% bei Vertragsunterzeichnung
Rest nach erfolgter Leistung/Lieferung


12) Bei Leistungen/Lieferungen ins Ausland 100% Vorauskasse danach Leistung/Lieferung

Für Sonderbestellungen gibt es kein Rückgaberecht.
Werden bei mündlichen Aufträgen keine Zahlungen vereinbart, wird nach Produktions- oder Leistungsfortschritt verrechnet.

13) Werden Aufträge in Regie abgerechnet, wird die Beistellung von Material bzw. die Bauleitung und die notwendigen Arbeitsmittel, Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge etc. gesondert verrechnet.
Für vom Vertragspartner beigestelltes Leistungen/Material wird keine Haftung übernommen.
Eine Prüfung der beigestellten Materialien wird von uns nicht durchgeführt.
Wenn nicht ausdrücklich vereinbart wird für Regieleistungen kein Nachlass und kein Skonto gewährt.

14) Für alle Zahlungen gilt ein Zahlungsziel von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, ist falls vereinbart, (Skontofrist). Für nicht fristgerechte Zahlungen ungerechtfertigter (Skontoabzug) wird ausnahmslos eine Nachverrechnung durchgeführt. Prüffristen für Teilzahlungen werden nicht anerkannt. Zahlungen die nicht binnen 30 Tagen nach Rechnungslegung auf unseren
Konten einlangen, werden an den KSV zur Einbringung übergeben.

Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäße Leistung/Ware nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, können wir auch unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner haftet für den gesamten dabei entstehenden Schaden.
Der Zahlungsverzug tritt ohne weitere Aufforderung von selbst ein. Bei Zahlungsverzug erlöschen alle bereits entstandenen oder künftig möglichen Ansprüche des Vertragspartners aus vereinbarten Konventionalstrafen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges sind uns Verzugszinsen in der Höhe von 12 % über dem jeweiligen Diskontwert der Österreichischen Nationalbank zu vergüten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen des Vertragspartners ist nicht statthaft, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich anerkannt oder die Forderung wäre rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages samt Zinsen, Kosten und Spesen sowie bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen finanziellen Verpflichtungen des Vertragspartners in Verbindung mit der Leistung sowie aufgrund aller sonstigen Leistungen/Lieferungen bleiben sämtliche Unterlagen in unserem unbeschränkten Eigentum. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten und von sich aus sämtliche Handlungen zu setzen, die zur Begründung bzw. Erhaltung des Eigentumsvor-behaltes nötig sind.

15) Sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, gilt ab Gefahrenübergang eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten bei beweglichen und 2 Jahren bei unbeweglichen Sachen. Für Schäden, die durch fremdes Verschulden entstehen, sowie für Schäden infolge gebrauchsbedingter Abnützung, mangelhafter Wartung, unrichtiger Benützung oder Lagerung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände, wird von uns keine Haftung übernommen. Für alle Fremdenleistungen wird nur die Gewähr übernommen, die die Bereitsteller dieser Leistungen eingehen.

16) Im Falle des Schadenersatzes haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden aus entgangenem Gewinn, Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner.

Im Falle der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung jedenfalls auf das 10-fache des Nettofakturenbetrages der gelieferten, den Schaden verursachenden Leistung beschränkt.

Bei Nichteinhaltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

17) Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen, ist eine Haftung für Schäden im Zuge von Bestandaufnahmen, Ermittlungsverfahren, Einsatz von Geräten zur Bauteilerkundung etc. unabhängig welcher Rechtsordnung sie entspringen, ausgeschlossen.

18) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zell am Ziller, zur Anwendung kommt österreichisches Recht.

19) Im Zuge der EDV werden alle für die Geschäftsbeziehung relevanten Daten der Vertragspartner unter Rücksichtnahme auf das Datenschutzgesetz gespeichert. Der Vertragspartner gibt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Konstruktionsrelevanten Daten, Fotos etc. zur PR-mäßigen Vermarktung durch die Bautechnik Eberl GmbH. Ist diese Vermarktung nicht erwünscht, ist dies der Bautechnik Eberl GmbH schriftlich mitzuteilen.

20) Für alle unsere Lieferungen gelten die jeweils den Leistungen entsprechenden und zuzuordnenden Ö-Normen, in deren Ermangelung die DIN Normen, sofern diese Allgemeinen Vertrags-, Verkaufs- und Lieferbedingungen nichts Abweichendes beinhalten.

21) Für Subunternehmer im Auftrag der Bautechnik Eberl GmbH wird keinerlei Haftung, welcher Art auch immer, für die über die gesetzliche Gewährleistungszeit hinausgehende, übernommen, vielmehr sind solche Ansprüche durch den Vertragspartner danach selbst zu klären.

22) Bei allen von uns erstellten Plänen und Unterlagen oder Gutachten wird das Werknutzungsrecht nicht übertragen, sämtliche Unterlagen bleiben unser Eigentum. Eine unzulässige Weitergabe an Dritte, von Unterlagen wie vor beschrieben, wird gerichtlich verfolgt.

23) Ausdrücklich festgestellt wird, dass bei Arbeiten die nicht zur Gänze von uns ausgeführt werden bzw. Professionisten-übergreifend sind, davon ausgegangen wird, dass unsere Leistungen als abgenommen gelten, sofern wir nicht schriftlich zur Leistungsänderung aufgefordert werden. (Siehe ÖNORM B 2110 / Prüf- und Warnpflicht).